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Vertragsbedingungen MDS-Kaufvertrag TA Triumph-Adler Gruppe (Stand 06/2022)

1. VERTRAGSGEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Diese „Vertragsbedingungen MDS-Kaufvertrag TA Triumph-Adler Gruppe" („Vertragsbedingungen“) sind Bestandteil des zwischen Verkäufer und Käufer (gemeinsam „Parteien") abgeschlossenen MDS-Kaufvertrags („Kaufvertrag“).
1.2 Bestandteil des Kaufvertrags sind je nach Vereinbarung im Kaufvertrag:
a) der Verkauf von Printgeräten (Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner, Plotter, Multifunktionsgeräte und/oder sonstige IT-Hardware),
b) der Verkauf von Softwareprogrammen („Vertragssoftware") einschließlich der zugehörigen Beschreibung der technischen Funktionalität, des Betriebs, der Installation und der Nutzung („Software-Dokumentation") und/oder
c) die Erbringung von anschaffungsnahen Dienstleistungen wie Anlieferung, Aufstellung, technische Anbindung der Kaufobjekte, diesbezügliche Beratungsleistungen oder die Projektleitung, die typischerweise vor Vertragsbeginn durchgeführt werden („Implementierungsleistungen“).
1.3 Diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.4 Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden auch dann keine Anwendung, wenn der Verkäufer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, der Verkäufer hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geltung der Vertragsbedingungen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Vertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Abschluss des Kaufvertrags verbindlich. An eine Bestellung ist der Käufer für den Zeitraum von 4 Wochen, nachdem die Bestellung beim Verkäufer eingegangen ist, gebunden.

3. GEFAHRÜBERGANG, LIEFERUNG, TEILLIEFERUNG

3.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010) vereinbart. Wird das Kaufobjekt auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufobjekts mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt werden.
3.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

4. LIEFERFRIST, HÖHERE GEWALT, LIEFER-/ANNAHMEVERZUG

4.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht, bevor der Verkäufer vom Käufer alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten bleiben vorbehalten.
4.2 Soweit die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung oder anderen ähnlichen Ereignissen außerhalb des Einwirkungsbereichs des Verkäufers beruht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Verkäufer wird nach Bekanntwerden einer dadurch entstehenden Lieferverzögerung den Käufer hierüber unterrichten. Verzögert sich durch ein solches Ereignis die Lieferung um mehr als 4 Wochen, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.3 Für Verzugsschäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5% des Nettopreises des Teils der Lieferung, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, soweit der Verkäufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung sind ausgeschlossen, soweit kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Das Recht des Käufers, gemäß Ziff. 13 vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
4.4 Kommt der Käufer schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist er verpflichtet, dem Verkäufer den dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen unbeschadet weitergehender Ansprüche oder Rechte des Verkäufers zu ersetzen.

5. UNTERLAGEN, VERPACKUNGEN

5.1 Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen vom Verkäufer an den Käufer übergebenen Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
5.2 Der Verkäufer ist zur Rücknahme von Verpackungen nicht verpflichtet.

6. VERTRAGSSOFTWARE

6.1 Ist Vertragssoftware Vertragsbestandteil, wird die Vertragssoftware im Objektcode verkauft; soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil der Vertragssoftware.
6.2 Die Vertragssoftware wird zur vertragsgemäßen Nutzung als Hardcopy auf einem geeigneten Datenträger (CD/DVD) oder als Downloadversion überlassen. Ist die Software-Dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printversion nicht geschuldet. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch von der Hardcopy oder der Software-Dokumentation entfernt werden.
6.3 Der Käufer erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Vertragssoftware.
6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware zu vervielfältigen, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist; hierzu gehört insbesondere die Installation der Vertragssoftware vom Datenträger auf die Festplatte oder einen anderen Datenträger sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher oder Cache. Darüber hinausgehende Vervielfältigungshandlungen sind untersagt; hiervon ausgenommen sind Handlungen nach §§ 69 d Abs. 2, Abs. 3, 69 e UrhG.
6.5 Soweit die Vertragssoftware Softwarebestandteile eines Drittanbieters enthält, gelten hierfür neben den Regelungen dieser Vertragsbedingungen die Lizenzbestimmungen des Drittanbieters, die unter triumph-adler.de abrufbar sind. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, die Lizenzbedingungen des Drittanbieters einzuhalten. Soweit Drittanbieter oder andere Dritte wegen der Verletzung der Lizenzbedingungen durch den Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, stellt der Käufer den Verkäufer von sämtlichen Schäden, Aufwendungen und Kosten in diesem Zusammenhang einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei.
6.6 Der Käufer ist berechtigt, die Vertragssoftware ausschließlich intern für eigene Zwecke und zur Abwicklung eigener Prozesse zu nutzen. Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware ganz oder teilweise an einen Dritten nur berechtigt, soweit er sicherstellt dass
a) dem Dritten die Vertragssoftware nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragssoftware überlassen wird,
b) alle Originalkopien der Vertragssoftware an den Dritten weitergegeben und alle vom Käufer selbst erstellten Kopien gelöscht werden,
c) dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Vertragssoftware eingeräumt werden, als dem Käufer nach diesen Vertragsbedingungen und etwaigen Lizenzbedingungen eines Drittanbieters zustehen und
d) der Dritte sich schriftlich zur Einhaltung dieser Vertragsbedingungen und etwaiger Lizenzbedingungen eines Drittanbieters verpflichtet.
6.7 Der Käufer ist zur Überlassung der Vertragssoftware an einen Dritten über Ziff. 6.6 hinaus (insbesondere Vermietung, Verpachtung, Verleihen, Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in keiner Weise berechtigt.
6.8 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, mit dem Verkäufer einen Vertrag über die Erbringung von Softwarepflege- und Supportleistungen für die Vertragssoftware abzuschließen (nachfolgend „SPS-Vertrag“). Die Softwarepflege- und Supportleistungen beginnen, soweit im SPS-Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart, mit der Lieferung der Vertragssoftware. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Kaufvertrags werden durch den SPS-Vertrag nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraumes kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Kaufvertrags geltend gemacht werden.
6.9 Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Käufer dem Verkäufer den Zugriff auf die Vertragssoftware mittels Fernwartungssystem. Für die Schaffung der dafür erforderlichen technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen ist der Käufer auf eigene Kosten selbst verantwortlich.
6.10 Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragssoftware gemäß der Software-Dokumentation zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und bereitgestellte Updates unverzüglich einzusetzen. Der Käufer wird die gelieferten Originaldatenträger der Vertragssoftware an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren und seine Mitarbeiter verpflichten, diese Vertragsbedingungen einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware sowie die Software-Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

7. PREISE, ZAHLUNG

7.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, gelten die Preise des Verkäufers „ab Werk“ ausschließlich Verpackung.
7.2 Sämtliche Vergütungen werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe in Rechnung gestellt und bezahlt. Der Verkäufer wird die Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
7.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

8. ZAHLUNGSVERZUG

8.1 Im Falle von Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
8.2 Soweit der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer bei Vorliegen der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen berechtigt, das Kaufobjekt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufobjekts durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme des Kaufobjekts zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Kaufobjekten bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtkaufpreises vor.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, das Kaufobjekt im ordentlichen Geschäftsgang gemäß den Regelungen dieser Vertragsbedingungen weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die er aufgrund der Weiterveräußerung gegen Dritte erhält.
9.3 Zur Einziehung der gemäß Ziff. 9.2 abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Im Falle eines solchen Ereignisses kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
9.4 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden die Rechte des Verkäufers in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

10. HAFTUNG

10.1 Der Verkäufer haftet dem Grunde und dem Umfang nach unbegrenzt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln seiner Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei vertraglicher Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos).
10.2 Der Verkäufer haftet weiterhin im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer deshalb vertraut und vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden.
10.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung seiner Erfüllungsgehilfen.

11. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KÄUFERS, ANALYSE, DATENSICHERUNG

11.1 Der Käufer ist verpflichtet, alles Erforderliche zu tun sowie sämtliche technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch den Verkäufer zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass dem Verkäufer im erforderlichen und zumutbaren Umfang Informationen über die IT-Infrastruktur des Käufers aus den Bereichen Printgeräte, Hard-/Software (z.B. Betriebssysteme), EDV, Workflow, kaufmännische Parameter und Umwelt übermittelt werden. Der Käufer hat dem Verkäufer im erforderlichen und zumutbaren Umfang Zugriff auf seine Server- und Systemumgebung zu gewähren.
11.2 Soweit vor Vertragsbeginn eine Untersuchung der IT-Infrastruktur des Käufers („Analyse“) durchgeführt wurde, stellt das schriftliche Ergebnis der Analyse die Grundlage für die Leistungserbringung durch den Verkäufer dar. Über Änderungen der der Analyse zugrunde liegenden IT-Infrastruktur des Käufers, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Verkäufers haben können, hat der Käufer den Verkäufer so rechtzeitig im Voraus schriftlich zu informieren, dass die Leistungserbringung hierdurch nicht eingeschränkt wird. Durch solche Änderungen im Rahmen der Leistungserbringung entstehende Mehrkosten und -aufwendungen hat der Käufer dem Verkäufer zu erstatten.
11.3 Der Käufer ist bezüglich seiner IT-Infrastruktur zur Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet, um Datenverluste zu vermeiden. Der Käufer gewährleistet in seinem Zuständigkeitsbereich die Prüfung aller in der Informationsverarbeitung verwendeten Programme und Datenträger auf deren Freiheit von Computerviren nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
11.4 Im Falle einer Verletzung einer Pflicht gemäß dieser Ziff. 11 durch den Käufer kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen schriftlich gesetzten Frist Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

12. IMPLEMENTIERUNGSLEISTUNGEN

12.1 Soweit Implementierungsleistungen Vertragsbestandteil sind, ist der Verkäufer berechtigt, diese durch Dritte erbringen zu lassen. Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für die Leistungserbringung bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird dafür Sorge tragen, dass dem Käufer durch die Beauftragung eines Dritten keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist auf die Erbringung von Implementierungsleistungen Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff BGB anwendbar. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Verkäufer dies zu vertreten, ist er verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Käufer innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine Rüge des Käufers, die unverzüglich ab Kenntnis zu erfolgen hat.
12.3 Soweit eine Implementierungsleistung in der Erstellung eines Werkes besteht, gelten die Gewährleistungsregeln gemäß Ziff. 13.

13. GEWÄHRLEISTUNG

13.1 Der Käufer hat das Kaufobjekt bzw. die Leistung unverzüglich nach Ablieferung bzw. Übernahme auf Mangelfreiheit zu untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme bundesweit einheitlicher gesetzlicher Feiertage) nach Ablieferung bzw. Übernahme, schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Soweit der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige unterlässt, sind Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, sind Mängelansprüche des Käufers ebenfalls ausgeschlossen.
13.2 Ist das Kaufobjekt bzw. die Leistung mangelhaft, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. erneute Leistungserbringung verpflichtet. Der Käufer hat dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
13.3 Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Kaufobjekt an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde.
13.4 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, bezüglich des vom Mangel betroffenen Kaufobjekts bzw. der vom Mangel betroffenen Leistung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, es sei denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz leistet der Verkäufer im Rahmen von Ziff. 10.
13.5 Tätigkeiten des Verkäufers zur Behebung von angeblichen Mängeln des Kaufobjekts bzw. der Leistung hat der Käufer gemäß den im TA-Dienstleistungskatalog festgelegten Vergütungssätzen zu vergüten, soweit sich herausstellt, dass es sich hierbei um unberechtigte Fehlermeldungen handelt und der Käufer dies wusste oder wissen musste. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
13.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass das Kaufobjekt bzw. die Leistung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers verändert wurde. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäßer Bedienung oder Nutzung des Kaufobjekts bzw. der Leistung beruhen. Der Verkäufer haftet zudem nicht für Mängel, die auf einer Änderung der IT-Infrastruktur des Käufers beruhen, die dem Verkäufer entgegen Ziff. 11.2 nicht rechtzeitig im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde.
13.7 Für den Verlust von Daten und Programmen haftet der Verkäufer nur in Höhe des Aufwands, der entsteht, wenn der Käufer regelmäßig und in angemessenem Umfang Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für das Netzwerk des Käufers sowie für nicht vom Verkäufer gelieferte Software und Treiber. Mitarbeiter des Verkäufers werden Tätigkeiten an der IT-Infrastruktur des Käufers nur nach dessen vorheriger Zustimmung durchführen. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände existieren.
13.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer Garantie sowie schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13.9 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie für die Beschaffenheit des Kaufobjekts bzw. der Leistung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.

14. SCHUTZRECHTE DRITTER

14.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Käufer bezüglich eines Kaufobjekts oder einer Leistung des Verkäufers einen berechtigten Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzrechts geltend, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten
a) das Kaufobjekt bzw. die Leistung so ändern oder ersetzen, dass das Kaufobjekt bzw. die Leistung das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktionsmerkmalen in für den Käufer zumutbarer Weise entspricht oder
b) den Käufer von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
14.2 Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers gemäß Ziff. 14.1 ist, dass der Käufer den Verkäufer über die behauptete Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich informiert, diese nicht anerkennt und jegliche gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzung entweder dem Verkäufer überlässt oder nur im Einvernehmen mit diesem führt.
14.3 Soweit der Käufer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen.
14.4 Weitergehende Ansprüche gegen den Verkäufer wegen einer Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG

15.1 Die für den Abschluss und die Durchführung des Kaufvertrags erforderlichen Daten des Käufers werden vom Verkäufer und/oder mit diesem i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen („Verbundene Unternehmen“) zu diesem Zweck gespeichert, verarbeitet und genutzt.
15.2 Soweit einer Partei zur Kenntnis gelangende Unterlagen oder Daten personenbezogen sind, verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften.
15.3 Daten des Käufers, auch solche mit Personenbezug, die an den Verkäufer vom Käufer übermittelt werden bzw. sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung ergeben, werden zum Zwecke der Prüfung der Vertragsannahme, der Bonitätsprüfung, zur Risikoprüfung und -steuerung, zur Geldwäsche- und Betrugsprävention, zur Abwicklung der Vertragsbeziehung, zur Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen und zur Produktverbesserung gespeichert und verwendet und ggf. im Rahmen der Vertragsdurchführung an andere Mitglieder der Unternehmensgruppe des Verkäufers weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung der vorbezeichneten Zwecke notwendig ist. Es gilt die jeweils aktuelle Aufklärung Datenschutz des Verkäufers zum Datenschutz und zur Verwendung der Kundendaten, welche unter triumph-adler.de/datenschutzaufklaerung eingesehen werden kann sowie die zwischen den Parteien gesondert zu schließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
15.4 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Empfänger in Drittstaaten findet nur dann statt, wenn die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist und das Datenschutzniveau dem der EU entspricht oder dies über vertragliche Vereinbarungen sichergestellt wird.
15.5 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei Vertragsdurchführung über die jeweils andere Partei bekannt werdenden vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber unbefugten Dritten offenzulegen. Zu den vertraulichen Informationen zählen auch die individuell ausgehandelten Vertragskonditionen.
15.6 Die Weitergabe vertraulicher Informationen über eine Partei durch die andere Partei („Informationsempfänger“) an Mitarbeiter des Informationsempfängers, Verbundene Unternehmen des Informationsempfängers sowie Externe (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Refinanzierer) und deren Verbundene Unternehmen ist zulässig, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Informationsempfänger hat diejenigen Mitarbeiter, Verbundenen Unternehmen und Externen sowie deren Verbundene Unternehmen, denen gegenüber vertrauliche Informationen offengelegt werden, soweit nicht bereits erfolgt, schriftlich zur Geheimhaltung sowie schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

16. ERFÜLLUNGSORT, ABTRETUNGS-/AUFRECHNUNGSVERBOT

16.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
16.2 Keine der Parteien ist berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Rechte oder Ansprüche aus dem Kaufvertrag abzutreten. Davon ausgenommen sind Abtretungen des Verkäufers an dessen Verbundene Unternehmen.
16.3 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist der Käufer nicht berechtigt, eine eigene Forderung gegen eine Forderung des Verkäufers aufzurechnen oder die Erfüllung einer Verpflichtung unter Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zu verweigern, es sei denn, die Forderung oder das Recht des Käufers ist unbestritten, entscheidungsreif oder durch eine rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts bestätigt worden.

17. SCHRIFTFORM, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, TEILUNWIRKSAMKEIT

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrags oder dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer elektronischen Form, die mindestens die Anforderungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (eIDAS) erfüllt, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
17.2 Der Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder diesen Vertragsbedingungen einschließlich deren Wirksamkeit ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer kann den Käufer darüber hinaus an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrags oder dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.