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    18.06.2025

    Alles über die digitale Arbeitszeiterfassung

    Digitale Arbeitszeiterfassung (1)
    Ist die elektronische Arbeitszeiterfassung 2025 bereits Pflicht? Wie sieht der Status quo aus und welche Vorgaben für Unternehmen und Arbeitgeber sind aktuell geplant oder in der Diskussion? Was gilt für wen und vor allem ab wann beim komplexen Thema Zeiterfassung?

    Digitale Arbeitszeiterfassung: Was für Unternehmen heute schon gilt – und was in Zukunft ansteht

    Ab wann ist die digitale Zeiterfassung Pflicht in Deutschland? Oder ist sie längst da und muss umgesetzt werden? Und wie kriegen wir das hin? Solche Fragen treiben viele Unternehmen und HR-Managerinnen und -Manager um – und das nicht erst seit heute.

    Das Thema Arbeitszeiterfassung im Allgemeinen und elektronische Arbeitszeiterfassung im Besonderen hat in den vergangenen Jahren gleich mehrfach höhere Wellen geschlagen. Am Anfang stand die als „Stechuhr-Urteil“ bekannt gewordene Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Mai 2019, die Unternehmen in der EU verpflichtet, Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter systematisch und „verlässlich“ zu dokumentieren. Ein weiteres wegweisendes Gerichtsurteil, diesmal durch das Bundesarbeitsgericht (BAG), brachte dann 2022 eine De-facto-Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Angestellten hierzulande – und setzte damit nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Politik unter Zugzwang, die neu bewertete Rechtslage umzusetzen. Doch während Unternehmen quer durch alle Branchen längst mit einer breiten Palette von Methoden ihrer Pflicht zur Zeiterfassung nachzukommen versuchen – von handgeschriebenen Stundenzetteln oder der sprichwörtlichen Stechuhr über Excel-Sheets bis hin zu moderner Software für die digitale Arbeitszeiterfassung –, steht die Schaffung eines verbindlichen Regelwerks vonseiten des Gesetzgebers nach wie vor aus.

    Wenig verwunderlich daher auch, dass in vielen Betrieben und HR-Abteilungen weiterhin Unklarheit darüber herrscht, was nun eigentlich für wen Pflicht ist – und was nicht. Höchste Zeit, den Stand der digitalen Arbeitszeiterfassung und ihren rechtlichen Rahmen bei uns einmal aus der Nähe zu betrachten.

    Dabei blicken wir noch einmal auf die beiden wegweisenden Urteile aus den letzten Jahren und fokussieren uns zunächst auf die Fragen:
    • Was gilt bereits jetzt, wenn es um das Thema „Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung“ geht?
    • Was ist politisch und juristisch noch zu klären und welche konkreten Ideen stehen dafür im Raum?
    Darüber hinaus möchten wir auch aufzeigen, wie eine Pflicht zur digitalen Zeiterfassung mit modernen Softwarelösungen in der Praxis umgesetzt werden kann, welche Vorteile und Herausforderungen für Unternehmen und Beschäftigte damit verbunden sind und warum die Vorteile aus unserer Sicht durchaus überwiegen.
    Abschließend stellen wir Ihnen mit TA Zeitblick ein schlankes und flexibles System zur elektronischen Arbeitszeiterfassung vor, das sich besonders für die Bedürfnisse von KMU eignet.

    Kleine Chronologie der digitalen Arbeitszeiterfassung bis 2024

    2019: das „Stechuhr-Urteil“ des EuGH – und worum es dabei wirklich ging

    Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof, dass alle Unternehmen in der EU generell verpflichtet seien, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten „objektiv, verlässlich und zugänglich“ zu dokumentieren. Damit sollte sichergestellt werden, dass Unternehmen den in der EU-Grundrechtecharta verbürgten Anspruch aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf die Einhaltung von täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten erfüllen. Geklagt hatte eine Gewerkschaft in Spanien gegen die spanische Tochter der Deutschen Bank, weil Beschäftigte vor Ort ein solches Zeiterfassungssystem bei ihrem Arbeitgeber vermissten und darin einen Verstoß gegen EU-Arbeitsrecht sahen. Der EuGH gab den Klägern recht – und nahm damit sämtliche Mitgliedstaaten in die Pflicht, das Urteil zur Arbeitszeiterfassung in nationales Recht umzusetzen.

    In Deutschland etwa mussten bis dahin rechtsverbindlich nur Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen dokumentiert werden (siehe § 16 Abs 2 ArbZG-E), nicht aber die gesamte Arbeitszeit. Eine elektronische Erfassung war überhaupt nicht vorgesehen. Allerdings lieferte auch der EuGH 2019 keine eindeutigen Vorgaben für die konkrete Ausgestaltung der Zeiterfassungspflicht.

    Zur Not sollten Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten also auch mit der sprichwörtlichen Stechuhr tracken dürfen – deren flächendeckende Rückkehr im Zuge des EuGH-Richterspruchs viele HR-Expertinnen und -Experten, insbesondere aus dem New-Work-Umfeld, prompt befürchteten. Die Rückkehr zu starren Nine-to-five-Regeln sowie das Ende von hybriden Arbeitsmodellen und von modernen Konzepten wie Homeoffice oder Vertrauensarbeitszeit stünde möglicherweise bevor, so die verbreitete Sorge. Stattdessen passierte dann aber in Deutschland zunächst einmal: nichts. 

    2022: BAG bekräftigt Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

    Erst ein weiterer Richterspruch brachte wieder Bewegung in die Debatte: Am 13. September 2022 urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit zwischen einem Pflegedienstleister und seinem Betriebsrat über die Einführung eines Systems zur elektronischen Zeiterfassung, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem deutschen Recht generell verpflichtet seien, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dokumentieren. Und zwar vollumfänglich, also unter Angabe von Beginn, Ende und Dauer des Arbeitseinsatzes. Das BAG bezog sich in seiner Begründung ausdrücklich nicht auf das, wie bereits erwähnt, seit dem „Stechuhr-Urteil“ von 2019 dringend reformbedürftige Arbeitsgesetz, sondern auf das Arbeitsschutzgesetz. Darin heißt es nämlich: 

    „§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
    1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen ...
    2.  Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber ... für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …“ 
    (Quelle
    Die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen, so die Schlussfolgerung des Gerichts, ist von fundamentaler Bedeutung für den Arbeitsschutz. Zusammen mit dem früheren Urteil des EuGH hat das BAG aus diesem Passus eine klare Notwendigkeit für Arbeitgeber abgeleitet, Systeme – ob digital oder analog – zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung zu stellen, da diese unmittelbar dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen. Damit wirft das Urteil von 2022 auch neues Licht auf eine unserer wichtigsten Eingangsfragen: Wann kommt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung? Die Antwort lautet nämlich: Sie ist schon da.

    Was noch fehlt, ist allerdings eine konkrete rechtliche Rahmengestaltung. Müssen Arbeitgeber etwa künftig zwingend eine digitale Arbeitszeiterfassung zur Verfügung stellen oder wird es Ausnahmen geben? Wie sieht es mit Übergangsregeln aus? Werden ausnahmslos alle Angestellten der Pflicht zur Zeiterfassung unterliegen, also etwa auch Mitglieder der Geschäftsführung, sofern sie angestellt sind? (Das bestehende Arbeitszeitgesetz macht hier tatsächlich Ausnahmen.) Wäre so etwas heute noch zeitgemäß? Und welche Sanktionen sollen bei Nichteinhaltung der Zeiterfassungspflicht vom Gesetzgeber verhängt werden können?

    Bis ein neuer Rechtsrahmen geschaffen wird, gelten allerdings weiterhin die alten Bestimmungen.

    Elektronische Arbeitszeiterfassung: Eine Pflicht macht noch kein Gesetz

    Erste Details für einen möglichen gesetzlichen Rahmen lieferte im April 2023 ein Referentenentwurf der Bundesregierung. Darin wurde eine Richtung klar vorgegeben: Die digitale Arbeitszeiterfassung sollte zur Pflicht werden. Handgeschriebene Stundenzettel oder analoge Stempelkarten, die nachträglich digitalisiert werden müssten, sollten demnach bald nicht mehr zulässig sein.

    Stattdessen sollen Unternehmen vielfältige digitale Lösungen nutzen, zum Beispiel:
    •          Apps zur mobilen Zeiterfassung
    •          Spezialisierte Zeiterfassungssoftware (wie beispielsweise unser TA Zeitblick 
    •          Tabellenkalkulationsprogramme (also auch Excel)
    •          Digitale Terminals (etwa RFID-Terminals)
    Der Entwurf macht noch weitere konkrete Vorgaben. So sollen die Arbeitszeiten am selben Tag erfasst werden, an dem sie geleistet wurden. Nachträgliche Korrekturen und auch tariflich vereinbarte Abweichungen, etwa für Beschäftigte auf Geschäftsreise oder für bestimmte Branchen, sollen möglich sein, jedoch nicht später als sieben Tage nach dem betreffenden Arbeitstag eingetragen werden. Die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung liegt grundsätzlich immer beim Arbeitgeber, er kann sie aber an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren, die dann ihre Arbeitszeiten selbst erfassen dürfen – also etwa auch aus dem Homeoffice oder von unterwegs. Auch Übergangsfristen zwischen einem und fünf Jahren für die Umsetzung nennt der Entwurf, abgestuft nach Betriebsgröße.

    Doch all diese vermeintlichen Details haben bislang nicht mehr als Vorschlagscharakter. Ein Referentenentwurf ist eben noch kein Gesetz. Tatsächlich geht der Gesetzbildungsprozess rund um die Pflicht zur digitalen Zeiterfassung seit 2023 nur sehr schleppend voran.

    Aktuell ist damit zu rechnen, dass die neue Bundesregierung ein solches Gesetz frühestens im Laufe des Jahres 2025 auf den Weg bringen könnte. Vor 2026 wäre dann mit einer Einführung nicht zu rechnen. Fest steht allerdings: Kommen wird die gesetzlich geregelte Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in jedem Fall – und aller Voraussicht nach wird der Fokus auf digitalen Lösungen liegen.

    Darauf deuten auch entsprechende Passagen in dem Entwurf zum Koalitionsvertrag der Anfang 2025 neu gewählten Bundesregierung hin. Darin ist von einer „unbürokratischen Umsetzung“ der „Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung“ und von „angemessenen Übergangsfristen“ insbesondere für KMU die Rede.

    Die momentane Situation führt zu dem widersprüchlich anmutenden Umstand, dass zwar eine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht (mit eindeutiger Rechtsprechung), es aber noch kein Gesetz gibt, das ihre Umsetzung für alle Betroffenen verbindlich regelt. Das alte Arbeitszeitgesetz, das die Dokumentation auf Überstunden beschränkt und zahlreiche Ausnahmen kennt, etwa für leitende Angestellte oder den öffentlichen Dienst, bleibt zunächst noch gültig. Doch sich allein daran zu orientieren, reicht aufgrund der Rechtslage nicht mehr aus. Arbeitgeber müssen auch heute schon die Arbeitszeiten ihrer Angestellten vollständig erfassen – auch ohne gesetzliche Vorgaben, wie das konkret vonstattengehen soll.

    In größeren Unternehmen ist die elektronische Zeiterfassung inzwischen fast überall die Norm. Aber auch kleinere Handwerksbetriebe und Mittelständler sind spätestens jetzt, 2025, gut beraten, geeignete Tools zu evaluieren und sich darauf einzustellen, dass es keine Frage mehr ist, ob die Arbeitszeiterfassung in digitaler Form verpflichtend wird, sondern nur noch, wann diese Pflicht kommt. 

    Fakten-Check: Was wissen wir über die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung?

    • Grundsatz
      Die Frage, ab wann eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hierzulande besteht, kann eindeutig beantwortet werden: Eine vollständige Arbeitszeiterfassung ist für alle Unternehmen in Deutschland und der EU bereits heute verpflichtend. 
       
    • Zielsetzung
      Durch die Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation soll die Einhaltung verbindlicher Arbeits- und Ruhezeiten sichergestellt und die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.
       
    • Rechtsgrundlage auf europäischer Ebene
      Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 („Stechuhr-Urteil“) müssen alle Arbeitgeber in der EU ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein System zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung stellen, das objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Die Gesetzgebung dazu ist Sache der Mitgliedstaaten.
       
    • Rechtsgrundlage in Deutschland
      Auch das bestehende Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber laut der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022 bereits, ein System zur Arbeitszeiterfassung nicht nur einzuführen, sondern auch „ordnungsgemäß anzuwenden“. Erfasst werden müssen demnach auch heute schon:
    • Beginn und Ende der Arbeitszeit (und damit die Gesamtdauer)
    • Pausenzeiten
    • Überstunden 

       
    • Die weitere Entwicklung der Debatte
      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im April 2023 einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, der eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung vorsieht. Eine Kabinettsentscheidung darüber steht bislang noch aus. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit jeweils am Tag der erbrachten Leistung in elektronischer Form erfasst und gespeichert werden müssen. Das bedeutet: Möglich wären nur noch digitale Zeiterfassungssysteme oder elektronische Tabellen wie zum Beispiel in Excel. Stundenzettel auf Papier oder analoge Stechuhren wären nicht mehr ausreichend. Die früheren Gerichtsentscheidungen hatten bezüglich der Form der Umsetzung noch keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass sich eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung – angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen, etwa zur revisionssicheren Archivierung wichtiger Dokumente – politisch durchsetzen wird.
       
    • Aktueller Stand (Mai 2025) 
      Laut dem Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien ist es geplant, die Pflicht zur digitalen Zeiterfassung „unbürokratisch zu regeln“ und kleinere Unternehmen dabei mit „angemessenen Übergangsfristen“ die Möglichkeit zu geben, sich schrittweise an die neuen Anforderungen anzupassen. Es wird erwartet, dass zentrale Ideen aus dem Referentenentwurf der alten Bundesregierung von 2023 in das tatsächliche Gesetzgebungsverfahren übernommen werden – wie etwa die generelle Pflicht zu einer rein digitalen Form der Arbeitszeiterfassung mit eher weichen Übergangsfristen, die je nach Unternehmensgröße und Branche variieren, oder der grundsätzliche Erhalt der Option auf Vertrauensarbeitszeit. Der administrative Aufwand der Umstellung soll für Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden. 

    Digitale Arbeitszeiterfassung: 
    Warum die Vorteile überwiegen

    Auch wenn die digitale Zeiterfassung wohl in absehbarer Zeit zur Pflicht werden wird – momentan können Arbeitgeber noch selbst entscheiden, ob sie vorerst lieber bei analogen Methoden wie Stundenzetteln oder Stempeluhr bleiben wollen. Denn Beginn und Ende von Arbeitsschichten, Pausenzeiten und Überstunden lassen sich natürlich auch auf diesem Weg erfassen. Was so hingegen nicht möglich ist: eine revisionssichere Archivierung ohne zusätzlichen technischen Aufwand, etwa fürs Einscannen der Belege. Und auch bei der Einbindung von Beschäftigten im Homeoffice oder im Außendienst wird es für Fans der Stechuhr schwierig. Wer sich in der Personalabteilung auskennt, weiß zudem: Händisch ausgefüllte Stundenzettel und unübersichtliche Excel-Tabellen erfüllen vielleicht den unmittelbaren Zweck – sind aber mit jeder Menge lästigem zusätzlichen Admin-Aufwand verbunden. Wertvolle Zeit während des Arbeitstages, die die HR-Fachkräfte viel besser in andere Aufgaben investieren könnten. Da sind Unternehmen, die auch ohne eindeutige Digital-Pflicht bereits auf spezielle Softwarelösungen zur Arbeitszeiterfassung setzen, klar im Vorteil. Insbesondere an den Schnittstellen zwischen HR und anderen Abteilungen im Unternehmen ermöglichen konsequent digitale Workflows, auch bei der Zeiterfassung, die Vereinfachung von Verwaltungsprozessen durch Automatisierung, wo immer sie sinnvoll und möglich ist.

    Kein Widerspruch: Zeiterfassungspflicht und flexible Arbeitsmodelle

    Ein weiterer wichtiger Aspekt: die Integration der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in eine moderne Digital-Workplace-Umgebung, in der flexible und hybride Arbeitsmodelle spätestens seit den Erfahrungen der Corona-Pandemie zum gelebten Alltag geworden sind. Modelle wie Homeoffice oder Arbeiten in verteilten Teams sind ohne digitale Lösungen und ohne die Nutzung der Cloud gar nicht denkbar. Ein System, mit dem Arbeitgeber ihre Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten auch dann erfüllen können, wenn die Arbeit anderswo stattfindet als am Firmenstandort, muss also ebenfalls mobil nutzbar sein, am besten unkompliziert per Smartphone-App mit Anbindung an die Cloud und ein unternehmensweit einheitliches Dokumentenmanagement. Hier kommen moderne ECM-Systeme wie yuuvis® RAD as a Service von TA Triumph-Adler ins Spiel, die skalierbare Möglichkeiten bieten, wie auch Lösungen zur digitalen Zeiterfassung von überall und – natürlich – zu jeder Zeit in das Gesamtsystem integriert werden können.

    Sie möchten mehr erfahren? Hier finden Sie alles zu unserem Themenschwerpunkt Digital Office und über die Vorteile von ECM-Systemen:
     

    Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit: Wie geht das zusammen?

    Viele hatten im Zuge der Feststellung der Pflicht zur flächendeckenden Arbeitszeiterfassung befürchtet, dass damit das Ende der – in vielen Unternehmen gerade erst mühsam errungenen – Vertrauensarbeitszeit gekommen sei. Doch es gibt Entwarnung: Digitale Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit schließen sich mitnichten gegenseitig aus. Bislang sehen sämtliche von politischer Seite gemachten Vorschläge zur Umsetzung der Zeiterfassungspflicht ausdrücklich ein Festhalten an dieser Option vor. Eigentlich ist es auch ganz einfach nachzuvollziehen, warum hier kein Widerspruch besteht: Denn Vertrauensarbeitszeit bedeutet schließlich nichts anderes, als dass Angestellte ihre Aufgaben erfüllen, ohne sich strikt an eine zuvor festgelegte Stundenzahl pro Tag halten zu müssen. Diese Flexibilität bleibt auch mit Einführung einer elektronischen Stundenerfassung erhalten. Arbeitsbeginn und -ende sowie Pausenzeiten müssen nun eben lediglich dokumentiert und damit nachvollziehbar gemacht werden. Ansonsten ändert sich für Arbeitgeber und Beschäftigte, die Vertrauensarbeitszeit nutzen wollen, nichts. Die Einhaltungspflicht von gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Ruhephasen gilt nämlich seit jeher, auch wenn Vertrauensarbeitszeit vereinbart wurde. Auch hier können digitale Zeiterfassungssysteme sich wieder als besonders nützlich erweisen, etwa durch automatisierte Erinnerungen für Ausgleichszeiten oder Warnhinweise, falls Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst zu viele Überstunden machen.

    Im Überblick: die wichtigsten Vorteile einer digitalen Arbeitszeiterfassung

    • Transparenz und Fairness:
      Die stundengenaue Erfassung sorgt für Klarheit bei der Frage, wer wann wie viel arbeitet im Unternehmen – und kann Konflikten vorbeugen.
       
    • Rechtssicherheit und Zukunftsfähigkeit:
      Egal, wie die längst bestehende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung letztlich vom Gesetzgeber ausgestaltet wird: Mit einer modernen, digitalen Lösung sind Arbeitgeber rechtlich garantiert auf der sicheren Seite.
       
    • Effizienzsteigerung für die Personalabteilung:
      Digitale Arbeitszeiterfassung sorgt für schnellere Abläufe und reduziert den Verwaltungsaufwand bei der Dokumentationspflicht, etwa durch Schnittstellen  zur Gehaltsabrechnung im ECM-System.
       
    • Echtzeit-Reporting: 
      Übersichtliche Dashboards zu Auslastung, Überstunden und Abwesenheitszeiten von Beschäftigten erleichtern die Erfüllung aller Dokumentationspflichten im Rahmen der Zeiterfassung.
       
    • Work-Life-Balance:
      Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten transparente Einsicht in ihre Arbeitszeiten und Stundenkonten und werden rechtzeitig informiert, wenn ihnen zum Beispiel ein Freizeitausgleich zusteht.
       
    • Kostenkontrolle:
      Optimierte Einsatzplanung, beispielsweise für den Außendienst, und Vermeidung von Kostenexplosionen durch ein Zuviel an Überstunden.
       
    • Mobilität:
      Durch die mobile Erfassung der Arbeitszeiten per Smartphone-App und Online-Anwendung via Cloud werden moderne Digital-Office-Konzepte wie zum Beispiel die Arbeit im Homeoffice unterstützt.

    Welche Features sollte ein Tool zur digitalen Arbeitszeiterfassung mitbringen?

    Wer als Unternehmen vorausschauend planen und auf eine zukunftssichere Lösung für die elektronische Zeiterfassung setzen will, profitiert davon, wenn die gewählte Software eine Reihe von Funktionen bietet. Dazu gehören:
    • Eine nutzerfreundliche, intuitiv bedienbare Oberfläche, die keine langen Schulungen zur Einführung erforderlich macht
    • Echtzeit-Reporting und individualisierbare Dashboards
    • Automatische Einrechnung von Pausen 
    • Schnittstellen zu bereits im Unternehmen genutzten Lohn- und Gehaltssystemen 
    • Verschiedene Berechtigungsstufen für Freigaben und Korrekturen 
    • Einen Offline-Modus für Beschäftigte im mobilen Einsatz
    • Datenschutzkonformes Hosting 
    • Ein Self-Service-Portal, das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jederzeit den Zugriff auf ihren Account für die digitale Zeiterfassung ermöglicht, etwa um erlaubte Korrekturen vorzunehmen

    Mögliche Lösungen für eine digitale Zeiterfassung:

    • Anmeldung direkt vor Ort über vernetzte Hardware, etwa die MFPs, zum Beispiel mit PIN und Passwort oder Chipkarte 
    • Mobile digitale Zeiterfassung per App  
    • Anmeldung am Desktop-Arbeitsplatz 
    • Stationäre RFID-Terminals 
    Eine einfach aufgebaute und flexibel skalierbare Softwarelösung zur digitalen Zeiterfassung, die alle oben genannten Optionen bietet, gibt es auch von TA Triumph-Adler. Sie heißt TA Zeitblick und wir möchten Sie Ihnen zum Schluss dieses Beitrags kurz vorstellen.

    TA Zeitblick – digitale Zeiterfassung leicht gemacht

    Was ist TA Zeitblick? 
    Mit TA Zeitblick digitalisieren Sie die Arbeitszeiterfassung nach Ihren eigenen Bedürfnissen. Die flexible Software strafft und vereinfacht sämtliche Prozesse im Zusammenhang mit der digitalen Zeiterfassung für Beschäftigte – angefangen bei der Dokumentation von Arbeitsstunden über praktische administrative Funktionen bis hin zum Datei-Export. Damit bildet TA Zeitblick einen wichtigen Baustein für Ihre Monitoring-Systeme.
    Einfache Nutzung, volle Flexibilität
    Sobald die Software im Multifunktionsprinter installiert ist, können alle Ihre Beschäftigten den eigenen Arbeitsbeginn und das Ende ihrer jeweiligen Arbeitszeit verlässlich festhalten – sprichwörtlich im Vorbeigehen. Und wenn gerade kein MFP in der Nähe ist: TA Zeitblick funktioniert selbstverständlich auch am PC-Arbeitsplatz oder sogar mobil per Smartphone-App über die Cloud.

    Unsere bewusst schlank gehaltene Zeiterfassungslösung ist auf die essenziellen Bedürfnisse gerade kleinerer und mittlerer Unternehmen zugeschnitten. Arbeitszeiten lassen sich bequem digital erfassen und automatisiert speichern und auswerten, sodass der personelle Aufwand auf ein Minimum reduziert wird. Zudem können Sie sicher sein, dass Sie mit TA Zeitblick auch in Zukunft gesetzeskonform agieren und dabei stets einen genauen Überblick über die Arbeitszeiten Ihrer Belegschaft haben. Dabei ermöglicht TA Zeitblick es den Unternehmen, selbst zu entscheiden, wie ihre Angestellten die Arbeitszeiten erfassen.
    TA_Zeitblick_Grafik
    Die An- und Abmeldung am MFP ist schnell umzusetzen – Sie benötigen keine zusätzliche IT-Hardware. Überdies besteht die Möglichkeit, sich am PC-Arbeitsplatz über das Mitarbeiterportal oder über die mobile App an- und abzumelden. Ebenso unkompliziert und sicher funktionieren die optionalen RFID-Terminals: Einfach das Gerät im System hinterlegen, schon können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per PIN, RFID-Karte oder Token anmelden. Die Datenübertragung erfolgt streng verschlüsselt über Cloud-Server – selbstverständlich mit europäischem Standort.

    Ihre wichtigsten Vorteile mit TA Zeitblick

    • Exakt: Ob exakter Arbeitsbeginn, pünktliches Arbeitsende oder Pausen, Abwesenheiten oder Urlaub – unsere Zeiterfassungssoftware erfasst die wichtigsten An- und Abwesenheiten korrekt, transparent und in Echtzeit. 
       
    • Flexibel: Die digitale Zeiterfassung mit TA Zeitblick ermöglicht eine problemlose Integration in vorhandene Systeme und die bestehende Infrastruktur. Hier bieten sich zum einen stationäre Systeme mit RFID-Terminals, MFPs oder Desktop-Anmeldung und zum anderen mobile Lösungen per App an. Durch die flexiblen Anwendungsoptionen eignet sich die digitale Zeiterfassung mit TA Zeitblick insbesondere für Homeoffice und Remote Work – dank sicherer Schnittstellen sowie orts- und geräteunabhängiger Cloud-Anbindung.  
       
    • Transparent: Übersichtliche Zeitübersichten verschaffen einen klaren Blick auf sämtliche Arbeitszeiten und Stundenkonten, die sich bei Bedarf auch ausdrucken lassen. Ein Live-Überblick über aktuelle oder anstehende An- und Abwesenheiten erleichtert zudem die Projekt- und Personalplanung.
       
    • Sicher: Die Datenübertragung erfolgt sicher verschlüsselt per Cloud. Für eine mobile Zeiterfassung oder die Anbindung an andere Anwendungen kommen nur sichere Schnittstellen inklusive Zugriffsberechtigungen für transparentes Monitoring zum Einsatz. Der Standort der Server in Deutschland garantiert weitere Sicherheit.

    Die Pflicht zur digitalen Zeiterfassung kommt: Handeln Sie jetzt – aber mit Bedacht

    Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist: Die digitale Arbeitszeiterfassung wird in absehbarer Zeit für alle Unternehmen zur verbindlichen Vorgabe werden. Eine allgemeine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten besteht nach gültiger Rechtsprechung schon heute. Auch KMU sollten sich daher spätestens jetzt mit der Suche nach passenden Lösungen zur elektronischen Zeiterfassung beschäftigen. Eine durchdachte Implementierung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern bietet auch zahlreiche Chancen für Effizienzsteigerung, Transparenz und nicht zuletzt motivierte Beschäftigte, die ihren Aufgaben gerne nachgehen. Doch keine Sorge: Wir lassen Sie bei der Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems nicht allein, sondern stehen Ihnen mit Rat und Tat und unserer innovativen Softwarelösung TA Zeitblick zur Seite. So können Sie mit strukturierter Vorbereitung und einem passenden Tool für Ihre Bedarfe jederzeit handlungsfähig auf die kommende Gesetzesreform blicken. 

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